Verpflichtungen/Kooperation
Im Rahmen der Durchsetzung der Straßenverkehrsordnung und der Aufdeckung von Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung kann der ermittelnde Beamte anordnen, dass Sie als Fahrer eines Fahrzeugs bei einer Alkoholkontrolle mitwirken. Sie sind zur Zusammenarbeit verpflichtet. Wenn es sich um eine Atemalkoholanalyse handelt, darf diese nur bei einem Verdacht angeordnet werden. Wenn Sie also keinen Alkohol getrunken haben, aber ein so auffälliges Fahrverhalten an den Tag gelegt haben, dass der Verdacht besteht, dass Sie unter Alkoholeinfluss gefahren sind, sind Sie dennoch verpflichtet, bei der Atemalkoholkontrolle mitzuwirken.
Wenn noch kein Verdacht besteht, sind der Fahrer jedes Fahrzeugs, die Person, die ein Kraftfahrzeug führen will, und die Begleitperson verpflichtet, bei einem vorläufigen Atemalkoholtest mitzuwirken. Das sind die Alkoholtests, zum Beispiel bei Großkontrollen. Im Gegensatz zur Atemalkoholanalyse auf Verdacht findet diese in der Regel nicht auf der Polizeiwache statt. Wenn Sie keinen Alkohol getrunken haben und kein auffälliges Fahrverhalten gezeigt haben, können Sie trotzdem zum Atmen aufgefordert werden. (Artikel 160 Absatz 5 Buchstabe b WVW).
Wenn Sie verdächtigt werden, ein Fahrzeug unter dem Einfluss von mehr Alkohol als erlaubt zu führen, können Sie mit Ihrem Fahrzeug angehalten werden. Wenn der ermittelnde Beamte Sie als Fahrer eines Fahrzeugs aufgrund eines Verdachts anweist, bei einer Alkoholkontrolle mitzuwirken, sind Sie verpflichtet, dies zu tun. Dieser Verdacht kann sich zum Beispiel aus den Ergebnissen des vorläufigen Atemalkoholtests ergeben. Wie funktioniert eine Alkoholkontrolle auf Verdacht?
- Zulassungsbescheinigungen für das Fahrzeug und eventuell den Anhänger;
- Führerschein;
- Falls vorgeschrieben: Bescheinigung der beruflichen Befähigung für Fahrer;
- Falls zutreffend: Entscheidung über die Gewährung der Befreiung;
- Falls erforderlich: Schwerbehindertenausweis.
(Artikel 160 Absatz 1 des WVW)
1. Der ermittelnde Beamte kann zunächst nur anordnen, dass Sie bei einer Atemalkoholkontrolle kooperieren. Sie müssen dann in das Gerät pusten.
2. Wenn aus medizinischen Gründen kein Atemalkoholtest verlangt werden kann oder wenn die Kooperation des Verdächtigen nicht zu einem vollständigen Atemalkoholtest führt oder wenn der Verdacht besteht, dass der Verdächtige unter dem Einfluss bestimmter Drogen oder einer Kombination aus Drogen und Alkohol steht, kann der ermittelnde Beamte die Erlaubnis zur Entnahme einer Blutprobe beantragen.
3. Wird die Zustimmung nicht erteilt, kann eine befugte Person, häufig der (stellvertretende) Staatsanwalt, anordnen, dass der Verdächtige bei der Blutuntersuchung mitwirkt. Sie sind dann verpflichtet, dieser Anordnung Folge zu leisten.
4. Wenn Sie nicht in der Lage sind, Ihren Willen zu äußern, kann Ihnen die in Absatz 6 genannte Blutmenge von einem Arzt oder einer Krankenschwester mit Genehmigung des Staatsanwalts, eines Hilfsstaatsanwalts oder eines der auf Anordnung unseres Ministers für Sicherheit und Justiz zu diesem Zweck bestellten Polizeibeamten entnommen werden, es sei denn, es ist glaubhaft, dass dies aus besonderen medizinischen Gründen unerwünscht ist. Der Verdächtige muss immer die Möglichkeit haben, vorher seine Zustimmung zu geben. Gegebenenfalls können Sie zur Mitwirkung aufgefordert werden, wozu Sie dann auch verpflichtet sind. Wenn Sie die Zusammenarbeit verweigern, wird die Blutprobe vernichtet.
Stellt sich heraus oder besteht der dringende Verdacht, dass Sie so viel getrunken haben, dass Sie eine Straftat begangen haben, wird ein amtliches Gutachten erstellt und Sie sind verpflichtet, Ihren Führerschein an den Ermittlungsbeamten abzugeben (§ 164 Abs. 1 WVW?).
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