Rijden met een brandend waarschuwingslampje Image

Fahren mit eingeschaltetem Warnlicht

Autofahrer fahren oft eine Zeit lang mit einer leuchtenden Lampe auf dem Armaturenbrett weiter. Sie schauen es sich später an, weil sie unbedingt zur Arbeit oder zum Geschäft müssen. Diese Denkweise kann schwerwiegende Folgen haben, wenn später ein Unfall durch ein Problem verursacht wird, das auf dem Armaturenbrett angezeigt wurde.

Das Gericht hat über eine solche Situation entschieden.[1] Eine kurze Skizze der Situation. Der Angeklagte ging zu seiner Arbeit, um einige Stehtische für ein Grillfest abzuholen. Als er zurück auf die Autobahn fuhr, begann sein Lenkrad zu vibrieren. Ehe er sich versah, wurde er auf der linken Fahrspur angehalten. Er versuchte, andere Verkehrsteilnehmer von der Leitplanke aus zu warnen. Seine Warnblinkanlage war ebenfalls eingeschaltet. Leider sah ein Autofahrer das stehende Fahrzeug zu spät. Der Fahrer überschlug sich und wurde aus dem Auto geschleudert, was zu einer lebenslangen Verletzung seines Rückens führte. Wie sich herausstellte, hatte der linke Hinterreifen langsam Luft verloren, und bevor dies geschah, erschien eine Meldung auf dem Armaturenbrett und eine entsprechende Warnleuchte leuchtete auf.

Auf diese Weise kam der Angeklagte vor das Strafgericht. Das Gericht befasste sich mit der Frage, ob sich der Angeklagte des § 6 des Straßenverkehrsgesetzes 1994 (WVW) oder des § 5 des WVW schuldig gemacht hat. Auf die Unterschiede zwischen den Paragraphen 5 und 6 der Straßenverkehrsordnung wird im Folgenden kurz eingegangen.

Artikel 5 des WVW

Dieser Artikel lautet: ''Es ist verboten, sich so zu verhalten, dass eine Gefahr für die Straße entsteht oder der Verkehr behindert wird oder behindert werden kann.''.

Artikel 6 WVW

Dieser Artikel stellt Folgendes unter Strafe: ''.Es ist jedem Verkehrsteilnehmer untersagt, sich so zu verhalten, dass es zu einem ihm zurechenbaren Verkehrsunfall kommt, bei dem eine andere Person getötet oder so schwer körperlich verletzt wird, dass sie vorübergehend erkrankt oder an der Ausübung einer normalen Tätigkeit gehindert wird.''.

Artikel 6 des WVW enthält einen schwereren Straftatbestand. Um den Tatbestand des niederländischen Strafgesetzbuchs zu erfüllen, muss der Verkehrsteilnehmer den Unfall verschuldet haben. Darüber hinaus muss ein Verdächtiger auch die Schuld an den Folgen des Verkehrsunfalls (Verletzung oder Tod) tragen. In Artikel 5 der Straßenverkehrsordnung wird nur ein bestimmtes Verhalten unter Strafe gestellt. Es ist nicht erforderlich, die Schuld an der Verursachung einer bestimmten Folge zu beweisen. In Artikel 5 des WVW wird die Schuld nicht in die Beschreibung der Straftat einbezogen. In diesem Fall muss die Schuld nicht bewiesen werden, sondern es wird davon ausgegangen, dass sie vorhanden ist. Es wird nämlich davon ausgegangen, dass, wenn die Beschreibung der Straftat zutrifft, auch (ein gewisser Grad an) Schuld vorliegt. Ein Verdächtiger kann sich also auf einen Schuldausschließungsgrund berufen (das ist ein Verteidigungsgrund, der geltend gemacht werden kann und der, wenn er akzeptiert wird, zur Einstellung des gesamten Verfahrens führt).

Urteil des Gerichts

Reifendruck-Meldung

Das Gericht war das erste, das über den Reifendruckbericht entschied. Es wurde festgestellt, dass 21 km vor dem Unfall eine Meldung auf der Instrumententafel erschien und zwei gelbe Warnleuchten aufleuchteten. Die Meldung blieb 8 Sekunden lang auf dem Bildschirm und ein Ton war ebenfalls zu hören. Das Gericht entschied, dass der Angeklagte die Benachrichtigung zur Kenntnis genommen haben muss.

Erhebliche Fahrlässigkeit

Als nächstes befasste sich das Gericht mit der Frage, ob ein Fall von erheblicher Fahrlässigkeit vorlag. Um von einem Verschulden im Sinne von Artikel 6 des Straßenverkehrsgesetzes sprechen zu können, muss ein Fall von erheblicher Fahrlässigkeit vorliegen. Die Meldung auf dem Display bezog sich auf den Reifendruck und verwies auf die Gebrauchsanweisung. Die Meldung bedeutet nicht, dass eine gefährliche Situation vorliegt, in der man sofort die Fahrt unterbrechen sollte, um das Fahrzeug zu überprüfen. Nach Ansicht des Gerichts hätte der Beklagte aufgrund der Warnung nicht vorhersehen müssen, dass der Reifen langsam Luft verlieren und sich von der Felge lösen würde und dass das Auto deshalb plötzlich unkontrollierbar werden und eine gefährliche Situation entstehen würde. Das Gericht hielt es auch für wichtig, dass die gelben Lichter im Gegensatz zu den roten nicht auf einen derartigen Defekt hinwiesen, dass das Auto für einige Zeit nicht mehr weiterfahren konnte. Wichtig war auch, dass der Angeklagte bis kurz vor dem Unfall keine Auffälligkeiten im Fahrverhalten des Fahrzeugs bemerkt hatte. Schließlich haben Experten darauf hingewiesen, dass der Luftverlust des Reifens erst dann spürbar sein muss, wenn die Lauffläche abgerissen ist. Der Beklagte musste daher weder aus der Warnung noch aus dem Fahrverhalten des Fahrzeugs auf die drohende Gefahr schließen.

Obwohl der Beklagte unvorsichtig handelte und ein Risiko einging, indem er nicht sofort nachprüfte, was mit seinen Reifen nicht in Ordnung war, und indem er seine Position auf der Straße und seine Geschwindigkeit als Reaktion auf die Meldung nicht anpasste, gibt es keinen Raum für die Schlussfolgerung, dass bedeutsam Unachtsamkeit/Unzulänglichkeit. Nach Ansicht des Gerichts. Eine Strafbarkeit des Angeklagten im Sinne des Art. 6 WVW konnte daher nicht nachgewiesen werden.

Gefahr

Als nächstes prüft das Gericht, ob sich der Angeklagte nach § 5 WVW strafbar gemacht hat. Dieser Abschnitt stellt das gefährliche Fahren unter Strafe. Das Gericht prüfte Folgendes. Der Angeklagte ignorierte die Warnung, sah nicht in der Gebrauchsanweisung nach und überprüfte seine Reifen nicht. Von einem durchschnittlichen Verkehrsteilnehmer kann erwartet werden, dass nach einer solchen Warnung kurzfristig eine Untersuchung durchgeführt wird. Nach Ansicht von Experten wird ein solcher Bericht erstellt, wenn der Reifen 20% seiner Größe verloren hat. Hätte der Angeklagte die Reifen überprüft, hätte er sehen können, dass der Reifen Luft verlor. Dann hätte er erkennen können, dass das Weiterfahren gefährlich ist und den Unfall verhindern können. Er hätte sich umsichtig verhalten und den Unfall auch verhindern können, indem er nach der Meldung auf der rechten Fahrspur neben dem Standstreifen gefahren wäre und seine Geschwindigkeit angepasst hätte. Als sich die Felge vom Reifen löste, hätte er sein Auto auf dem Standstreifen anhalten können.

Da der Angeklagte die Warnung ignorierte und weiterhin mit hoher Geschwindigkeit auf der linken Seite fuhr, weit entfernt vom Seitenstreifen, verursachte er eine konkrete Gefahr auf der Straße. Dies führte zu einem schweren Verkehrsunfall. Der Angeklagte war gemäß Artikel 5 des WVW strafbar.

Schwere des Unfalls

Aus der Sicht des Opfers mag es unverständlich sein, dass in Anbetracht der Schwere des Unfalls keine erhebliche Fahrlässigkeit angenommen wird. Im Jahr 2004 hat der Oberste Gerichtshof jedoch[2] Es wird festgelegt, dass aus der Schwere des Unfalls nicht auf eine erhebliche Fahrlässigkeit geschlossen werden kann. Es kommt vor allem darauf an, ob sich aus dem Verhalten ableiten lässt, dass jemand sehr unvorsichtig gehandelt hat. Ob ein Opfer bei einem Unfall nur einen Schaden an seinem Auto oder eine schwere Körperverletzung erlitten hat, ist nicht ausschlaggebend dafür, ob eine Person unvorsichtig war. Wichtig sind jedoch die Art und Schwere des Verhaltens. Es macht natürlich einen Unterschied, ob jemand mit 200 km/h auf der Autobahn fährt und einen Unfall verursacht, bei dem jemand getötet wird, oder ob er mit 120 km/h fährt.

Schlussfolgerung

In Anbetracht der Umstände musste der Beklagte nicht vorhersehen, dass der Reifen Luft verlieren und sich von der Felge lösen würde, wodurch eine gefährliche Verkehrssituation entstehen würde. Er musste nicht davon ausgehen, dass er nicht mehr weiterfahren konnte. Indem er jedoch kurz nach der Verwarnung nicht das Heft mit den Anweisungen konsultierte, seine Geschwindigkeit nicht verringerte und nicht auf die rechte Fahrspur wechselte, zeigte er nach Ansicht des Gerichts ein gefährliches Fahrverhalten. Das Ignorieren einer (gelben) Warnleuchte wird daher unter diesen Umständen als gefährlich angesehen.

Der Angeklagte ignorierte "nur" einen Hinweis, indem er seine Reifen nicht überprüfte und langsamer und auf der rechten Fahrspur fuhr. Er hat keine seltsamen oder unerwarteten Manöver durchgeführt. Dabei handelt es sich um Verhaltensweisen, die einem schnell in den Sinn kommen, wenn man über gefährliches Fahrverhalten nachdenkt, wie z. B. das Überholen, wenn der Autofahrer keinen ausreichenden Überblick hat. Nach Ansicht des Gerichts fällt dieses Verhalten jedoch auch unter gefährliches Fahrverhalten.

[1] Rb. Den Haag 31. Juli 2019, ECLI:NL:RBDHA:2019:7919.

[2] HR 1. Juni 2004, ECLI:NL:HR:2004:AO5822.

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